Rechtsprechung
   RG, 27.10.1931 - II 178/31   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1931,429
RG, 27.10.1931 - II 178/31 (https://dejure.org/1931,429)
RG, Entscheidung vom 27.10.1931 - II 178/31 (https://dejure.org/1931,429)
RG, Entscheidung vom 27. Oktober 1931 - II 178/31 (https://dejure.org/1931,429)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1931,429) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Kann der Vertreter mit Wirkung für den Vertretenen auch ein Scheingeschäft mit einem Dritten abschließen? 2. Begriff des Einverständnisses mit der Scheinnatur einer Willenserklärung im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB. 3. Kann sich derjenige, der mit dem Vertreter eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 134, 33
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 26.05.2000 - V ZR 399/99

    Nichtigkeit eines Scheingeschäfts

    Diese Willensübereinstimmung, die hinter der zum Schein abgegebenen Erklärung steht, ist ihrerseits nicht eine selbständige rechtsgeschäftliche Willenserklärung (vgl. RGRK-Krüger/Nieland, BGB, 12. Aufl., § 117 Rdn. 2; Erman/Brox, BGB, 9. Aufl., § 117 Rdn. 4; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 117 Rdn. 12), die einer Auslegung zugänglich wäre, sondern gehört zum Tatbestand des Scheingeschäfts (vgl. auch RGZ 134, 33, 36).
  • BGH, 01.06.1999 - XI ZR 201/98

    Annahme eines Scheingeschäfts bei Gesamtvertretung

    Das in § 117 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Einverständnis über den Widerspruch von Willen und Erklärung ist nicht rechtsgeschäftlicher Natur (vgl. RGZ 134, 33, 37; Erman-Brox, 9. Aufl., § 117 Rdn. 4; Staudinger-Dilcher, 11. Bearb., § 117 Rdn. 12).

    Bei der Simulationsabrede müssen sich nur beide Teile bewußt sein, daß ihren Erklärungen kein Wille entsprechen soll (RGZ 134, 33, 37).

    Bei der Kollusion zwischen dem Vertreter und dem Geschäftsgegner ist die Scheingeschäftsabrede daher gegenüber dem Vertretenen wie ein - unbeachtlicher - geheimer Vorbehalt des Geschäftsgegners zu werten (vgl. RGZ 134, 33, 37; Erman-Brox, 9. Aufl., § 117 Rdn. 10; MünchKomm/Kramer, 3. Aufl., § 117 Rdn. 17; MünchKomm/Schramm, 3. Aufl., § 166 Rdn. 6; Palandt-Heinrichs, 58. Aufl., § 117 Rdn. 7; Soergel-Hefermehl, 12. Aufl., § 117 Rdn. 15; Soergel-Leptien, 12. Aufl., § 166 Rdn. 18; Staudinger-Schilken, 12. Bearb., § 166 Rdn. 19; § 167 Rdn. 100).

  • OLG Schleswig, 01.09.2010 - 5 W 21/10

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines Scheingeschäfts

    Derjenige, der kollusiv mit dem Vertreter zum Nachteil des Vertretenen zusammengearbeitet hat, darf sich nicht auf die Scheinnatur des Geschäfts berufen (vgl. RGZ 134, 33, 37, dort ging es um die Mitwirkung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank an einem nur zum Schein vereinbarten Wechselgeschäft über 40.000,-- RM).

    Bei der Kollusion zwischen dem Vertreter und dem Geschäftsgegner ist die Scheingeschäftsabrede daher gegenüber dem Vertretenen wie ein - unbeachtlicher - geheimer Vorbehalt des Geschäftsgegners entsprechend § 116 Abs. 1 BGB zu werten (RGZ 134, 33, 37; BGH NJW 1999, 2882 - 2883, juris Rdziff. 16; Soergel - Hefermehl, aaO. § 117 Rdnr. 15; Staudinger - Singer, BGB , Bearbeitung 2004, § 117 Rdnr. 8 m.w.N.; Münchener Kommentar - Kramer, aaO. Rdnr. 11:).

  • BGH, 28.11.1995 - XI ZR 37/95

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

    Bei Gesamtvertretung einer Vertragspartei genügt es für das Einverständnis im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB, wenn lediglich ein Vertreter wußte, daß der Vertragspartner seine Erklärung nur zum Schein abgeben wollte (RGZ 134, 33, 37; zust. Palandt/Heinrichs 54. Aufl. § 117 BGB Rdn. 3; OLG Celle NJW 1965, 400 betrifft keinen Fall der Gesamtvertretung, sondern eine Mehrheit von Erklärungsgegnern).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.2010 - 24 U 127/10

    Nichtigkeit eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Leasingvertrags wegen

    Diese Willensübereinstimmung, die hinter der zum Schein abgegebenen Erklärung steht, ist nämlich ihrerseits nicht eine selbständige rechtsgeschäftliche Willenserklärung, die gemäß § 166 BGB zugerechnet werden könnte, sondern ein Tatbestandsmerkmal eines Scheingeschäftes (BGH NJW 2000, 3124; Erman/Palm, BGB, 12. Aufl. § 117, Rn.4; RGZ 134, 33).
  • BGH, 30.11.1972 - II ZR 70/71

    Gutglaubenserwerb bei unvollständigem "Blankoreitwechsel"

    Auch bei einem Blankowechsel entsteht die Wechselverpflichtung bei späterer Ausfüllung auf Grund eines Begebungsvertrages (RGZ 134, 33).
  • BGH, 13.06.1957 - VII ZR 10/57
    Aus der Rechtsprechung, dass bei einer Gesamtvertretung schon die Scheinabrede mit einem Gesamtvertreter die Erklärung nichtig macht (RGZ 134, 33, 36), kann nichts zu Gunsten des Beklagten hergeleitet werden, da der... Prüfungsbeamte und die... Angestellten nicht Gesamtvertreter waren.
  • BGH, 01.04.1974 - II ZR 74/73

    Vorliegen der deutschen internationalen Zuständigkeit - Anforderungen an die

    Auch bei einem Blankowechsel entsteht die Wechsel Verpflichtung bei späterer Ausfüllung aufgrund eines Begebungsvertrages (RGZ 134, 33).
  • BGH, 30.09.1963 - VIII ZR 26/62

    Rechtsmittel

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Begründung hierfür mit dem Reichsgericht (RGZ 134, 33, 37) darin zu finden ist, daß das Zusammenspiel des Vertragsgegners mit dem Vertreter dem Gebiet des geheimen Vorbehalts angehört und nach dessen Vorbild behandelt werden muß (ebenso Siebert/Soergel, BGB, 9. Auflage § 166 Anm. 7) oder ob der Vertragsgegner, der sich auf sein Einverständnis mit dem Vertreter beruft, arglistig handelt (Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 166 Anm. 6 a).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht